Gegenstand des Antrags auf
Vorbescheid war die Errichtung einer Reitanlage mit Reithalle und Boxenstall
sowie einer Bergehalle mit Boxenstall auf o.g. Grundstück, angrenzend an den südlichen
Ortsrand Steudachs.
Der Flächennutzungsplan stellt die Fläche als Grünfläche mit den
Zweckbestimmungen Bolzplatz und Dauerkleingärten dar.
Das Außenbereichsvorhaben war
nach § 35 BauGB zu beurteilen.
Dem o.g. Vorhaben stand als öffentlicher Belang entgegen, dass es den
Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprach. Es war deshalb mit
den Zielen der vorbereitenden Bauleitplanung für den Ortsteil Steudach
(Versorgung mit Grün- und Sportflächen) nicht vereinbar, da der Flächennutzungsplan
für die besagte Fläche Dauerkleingärten darstellt. Dies ist aufgrund des hohen
Versorgungsdefizits an Dauerkleingärten Planungsziel.
Das Vorhaben wurde somit seitens der Verwaltung als planungsrechtlich unzulässig beurteilt.
Gemäß Protokollvermerk aus der Sitzung des Bau- und Werkausschusses am 14.10.2008 schlossen sich die Ausschussmitglieder der ablehnenden Beurteilung des Vorhabens in der vorliegenden Form an. Vor endgültiger Beschlussfassung sollte jedoch geprüft werden, ob ein Alternativgrundstück für die Reitanlage gefunden werden könne.
Dies geschah Anfang Dezember 2008 mit Hilfe des Stadtplanungsamts. Das Grundstück, das die Standortkriterien erfüllte (kein Landschaftsschutzgebiet, ausreichende Straßenerschließung, Reitwege-Netz, einsehbar vom Anwesen der Antragsteller aus), befand sich in Privateigentum und konnte mangels Interesse der Eigentümer durch die Antragsteller nicht erworben werden.
Der o.g. Antrag auf Vorbescheid
wurde mit Schreiben vom 07.12.2009 zurückgenommen.