Das Bauvorhaben und die erforderliche Befreiung vom Bebauungsplan nach § 31 Abs. 2 BauGB werden unter der genannten Voraussetzung befürwortet.
1.
Ergebnis/Wirkungen
(Welche Ergebnisse bzw. Wirkungen ruft das Bauvorhaben hervor?)
1
Bebauungsplan: |
2
Nr. 191 |
Gebietscharakter: |
Allgemeines
Wohngebiet; |
Widerspruch zum Bebauungsplan: |
Außerhalb des
überbaubaren Bereiches |
Ortsbesichtigung: |
Erfolgte bereits
am 02.12.2008 |
2.
Programme / Produkte / Leistungen / Auflagen
(Was soll getan werden, um die Ergebnisse bzw. Wirkungen zu erzielen?)
Aufgrund des BWA-Beschlusses vom 03.02.2009 wurde für das Jahr 2009 die befristete Genehmigung für die Überdachung von drei Terrassenachsen für die Monate Mai, Juni, Juli genehmigt. Inhalt der befristeten Genehmigung war, dass die Grundkonstruktion, die für die Markise im eingefahrenen Zustand benötigt wird, während des ganzen Jahres verbleiben kann (3 Stützenfelder).
Die Stützen und Träger, die die Anlage für die Markise
im ausgefahrenen Zustand benötigt, durften nur im Zeitraum 1. Mai bis 31. Juli
errichtet sein.
Nunmehr wurde erneut Antrag auf Baugenehmigung der Markisenanlage gestellt und
zwar unbefristet, jeweils jährlich für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31 Juli,
einschließlich Auf- und Abbauzeit. Im Gegensatz zur Erstgenehmigung ist
geplant, die Grundkonstruktion, die auch außerhalb der Zeitraumes Mai bis Juli
stehen bleiben soll, um zwei Stützenfelder zu erweitern (insgesamt dann 5 Stützenfelder
– siehe rot markierten Bereich im Lageplan). Hintergrund für die
Erforderlichkeit der vergrößerten Grundkonstruktion im rückwärtigen Bereich
ist, dass für die Erreichbarkeit der hinteren Teile für den jährlichen
temporären Auf- und Abbau ansonsten jeweils sehr schweres Gerät eingesetzt
werden muss; für den vorderen Bereich genügt für den Auf- und Abbau ein
kleinerer Kranwagen.
Nach dem beantragten Nutzungszeitraum erfolgt der Rückbau jeweils zum 31.07. Die Markisen werden nach dem Rückbau in den gekennzeichneten Sonderbauflächen geparkt, hier bleiben die Stützen und Laufschienen stehen.
Von Seiten der Verwaltung wird das Vorhaben unter der
Voraussetzung befürwortet, dass es hinsichtlich der Farbgestaltung für die
Konstruktion im „Ensemblebereich Bergkirchweih“ mit dem Landesamt für
Denkmalpflege zu einer einvernehmlichen Lösung kommt. Weitere Voraussetzung ist
die rechtzeitige Vorlage einer Prüfstatik vor Baugenehmigung sowie der Einbau
eines Windmessers mit Warnfunktion (akustisch und optisch).
Die Standsicherheit der Anlage und die Beseitigung des Niederschlagswassers
sind bei ordnungsgemäßem Aufbau gewährleistet. Für den Teil der Anlage, der
jährlich auf- und abgebaut wird, ist eine jährliche Überprüfung durch den
zuständigen Prüfingenieur vorgesehen.
3.
Prozesse und Strukturen
(Wie sollen die Programme / Leistungsangebote erbracht werden?)
Nachbarbeteiligung: Nachbarzustimmung liegt vor.
Anlagen: Lageplan