Beschluss: einstimmig angenommen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Ergebnis/Beschluss:

1.        Die Ämterbündelungen für die Besoldungsgruppen A 6/A 7 des Bayerischen Besoldungsgesetzes als Eingangsamt der zweiten Qualifikationsebene und die Besoldungsgruppen
A 9/A 10 und A10/11 als Eingangsamt der dritten Qualifikationsebene werden - mit Ausnahme des Amtes 37 - jeweils um das zweite Beförderungsamt (Besoldungsgruppe A 8 bzw. A 11, im technischen Bereich A 12) erweitert und im Stellenplan für das Jahr 2022 entsprechend ausgewiesen.

 

2.        Die Beförderungswartezeit für eine Beförderung auf Dienstposten in gebündelten Ämtern wird für das zweite Beförderungsamt um zwei Jahre verlängert und für diese Beförderung in der letzten periodischen Beurteilung ein Gesamturteil von mindestens 11 Punkten vorausgesetzt.