Beschluss: mehrheitlich angenommen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 1

Ergebnis/Beschluss:

  1. Das Schulverwaltungsamt ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bereits Sachaufwandsträger für die Schule für Kranke. Eine Aufnahme ins Arbeitsprogramm daher nicht erforderlich.
  2. Der Antrag der F.W.G. Nr. 218/2019 ist damit abschließend bearbeitet.