Gremium: Umwelt-, Verkehrs- und Planungsbeirat

Beschluss: angenommen mit Änderungen

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 3

Protokollvermerk:

 

 

1. Aus der Mitte des Ausschusses wird der Antrag gestellt, das Wort „nicht“ in Satz 2 der Beschluss-Vorlage (Seite 56 der Sitzungs-Einladung) zu streichen.

 

Empfehlung des Umwelt-, Verkehrs- und Planungs-

beirates des Stadtrates Erlangen

vom 23. Februar 2016

mit 4 gegen 3 Stimmen

 

Dem Antrag auf Streichung wird zugestimmt.

 

 

2. Abstimmung über die Vorlage in der folgenden Fassung:

 

„Die Ausführungen der Verwaltung werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Eine Verlängerung der bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h ist weiter zu verfolgen.

Der Antrag aus der Bürgerversammlung für das Versammlungsgebiet Erlangen-Bruck vom 06. Oktober 2015 ist damit bearbeitet“.

 

 

Empfehlung des Umwelt-, Verkehrs- und Planungs-

beirates des Stadtrates Erlangen

vom 23. Februar 2016

mit 4 gegen 3 Stimmen

 

Der Änderungsfassung wird zugestimmt.

 

 

3. Amt 32 weist nachdrücklich darauf hin, dass nach § 45 Abs. 9 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend notwendig ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt.

 

Nach der Verwaltungsvorschrift zu Verkehrszeichen 274 StVO sind Geschwindigkeits-beschränkungen nur zulässig, wenn insbesondere Verkehrsbeobachtungen oder Unfalluntersuchungen dort ergeben haben, dass für den Fahrzeugführer die Eigenart des Straßenverlaufs nicht so erkennbar ist, dass er seine Geschwindigkeit von sich aus den Straßenverhältnissen anpasst.

 

 

Diese Voraussetzungen liegen hier allesamt nicht vor.