Sitzung: 23.02.2016 Umwelt-, Verkehrs- und Planungsausschuss / Werkausschuss EB77, Umwelt-, Verkehrs- und Planungsbeirat
Gremium: Umwelt-, Verkehrs- und Planungsausschuss / Werkausschuss EB77
Beschluss: angenommen mit Änderungen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 4
Vorlage: 32-1/033/2016
Protokollvermerk:
1. Aus der Mitte des Ausschusses wird der Antrag gestellt, das Wort „nicht“ in Satz 2 der Beschluss-Vorlage (Seite 56 der Sitzungs-Einladung) zu streichen.
Beschluss des Umwelt-, Verkehrs- und Planungs-
ausschusses des Stadtrates Erlangen
vom 23. Februar
2016
mit 11 gegen 3
Stimmen
Dem Antrag auf Streichung wird zugestimmt.
2. Abstimmung über die Vorlage in der folgenden
Fassung:
„Die Ausführungen der
Verwaltung werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Eine Verlängerung der
bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h ist weiter zu verfolgen.
Der Antrag aus der
Bürgerversammlung für das Versammlungsgebiet Erlangen-Bruck vom 06. Oktober
2015 ist damit bearbeitet“.
Beschluss des Umwelt-, Verkehrs- und Planungs-
ausschusses des Stadtrates Erlangen
vom 23. Februar
2016
mit 10 gegen 4
Stimmen
Der Änderungsfassung wird zugestimmt.
3. Amt 32 weist nachdrücklich darauf hin, dass nach § 45 Abs. 9 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend notwendig ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt.
Nach der Verwaltungsvorschrift zu Verkehrszeichen 274 StVO sind Geschwindigkeits-beschränkungen nur zulässig, wenn insbesondere Verkehrsbeobachtungen oder Unfalluntersuchungen dort ergeben haben, dass für den Fahrzeugführer die Eigenart des Straßenverlaufs nicht so erkennbar ist, dass er seine Geschwindigkeit von sich aus den Straßenverhältnissen anpasst.
Diese Voraussetzungen liegen hier allesamt nicht vor.