Sitzung: 21.01.2016 Stadtrat
Beschluss: angenommen mit Änderungen
Abstimmung: Ja: 49, Nein: 0
Vorlage: ZV/022/2015
Ergebnis/Beschluss:
Das Weisungsrecht des Stadtrates nach § 6 Abs. 3 der
Unternehmenssatzung i.d.F. vom 11.12.2015 wird in den in der Begründung
unterstrichenen Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Halbsatz 1, Nr. 2 Halbsatz
1, Nr. 3 Satz 1, Nr. 5 sowie Nr. 11, 12, 13 und 18 ausgeübt.
In den übrigen Fällen des § 6 Abs. 3 der Unternehmenssatzung können die von der
Stadt Erlangen bestellten Mitglieder des Verwaltungsrats ohne vorherige Weisung
im Verwaltungsrat entscheiden.
Protokollvermerk:
Der Vorsitzende OBM Dr. Janik weist darauf hin, dass der Haupt-, Finanz- und Personalausschuss in Abänderung der Vorlage begutachtet hat, § 6 Abs. 1 Nr. 18 „Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung“ ebenfalls dem Weisungsrecht des Stadtrates zu unterstellen. Der Stadtrat beschließt die Vorlage in der geänderten Form.