Gremium: Haupt-, Finanz- und Personalausschuss, Jugendhilfeausschuss

Beschluss: angenommen mit Änderungen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Ergebnis/Beschluss:

Das Weisungsrecht des Stadtrates nach § 6 Abs. 3 der Unternehmenssatzung i.d.F. vom 11.12.2015 wird in den in der Begründung unterstrichenen Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Halbsatz 1, Nr. 2 Halbsatz 1, Nr. 3 Satz 1, Nr. 5 sowie Nr. 11, 12, 13 und 18 ausgeübt.
In den übrigen Fällen des § 6 Abs. 3 der Unternehmenssatzung können die von der Stadt Erlangen bestellten Mitglieder des Verwaltungsrats ohne vorherige Weisung im Verwaltungsrat entscheiden.

 


Protokollvermerk:

Herr StR Winkler schlägt vor, § 6 Abs. 1 Nr. 18 „Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung“ ebenfalls dem Weisungsrecht des Stadtrates zu unterstellen. Der Vorsitzende OBM Dr. Janik antwortet, dass dies von der Verwaltung so übernommen wird.