Protokollvermerk:

Frau berufsmäßige Stadträtin Wüstner beantwortet die vorgelegte Frage wie folgt:

Nach der Geschäftsordnung § 6 steht StadträtInnen Akteneinsicht und Auskunft durch die Dienststellenleitung zu.

Stimmen Sie zu, dass nach bisherigem Verständnis unter „Dienststellenleitung“ die Amtsleitung, eventuell auch die Sachgebietsleitung, nicht aber der/die Referent/in zu verstehen ist?

Die Geschäftsordnung spricht in § 6 von den Dienststellenleitungen. Hintergrund dieser Festlegung ist, dass es in früheren Jahren die Übung gab, Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter anzusprechen. Deshalb sollte mit der Geschäftsordnung klar gestellt werden, dass grundsätzlich Ansprechpartner die Dienststellenleitungen sind.

Selbstverständlich darf aber der Oberbürgermeister und jede Referentin/jeder Referent im eigenen Ressortbereich festlegen, welche Auskünfte sich die Referentin/der Referent vorbehält.

Dies darf unbeschadet der Regelung in der Geschäftsordnung erfolgen, da es sich hier um eine Angelegenheit der Eigenorganisation und laufenden Verwaltung handelt.