Sitzung: 13.03.2013 Rechnungsprüfungsausschuss
Beschluss: einstimmig angenommen
Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0
Vorlage: 14/111/2012
Ergebnis/Beschluss:
Der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 08.10.2012 über die Prüfung im Amt für Soziales, Arbeit und Wohnen - Seniorenamt - wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
Protokollvermerk:
- Die Möglichkeit der ganz oder
teilweisen Übertragung von Aufgaben des Seniorenamtes auf Träger der
freien Wohlfahrtspflege (Ziffer 2.2 des Prüfungsberichtes) soll auf Wunsch
der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses im Seniorenbeirat und im
SGA diskutiert werden.
- Auf Wunsch von Herrn Stadtrat
Tellkamp soll ein vom Amtsleiter des Amtes 50 erwähnter möglicherweise
existierender Beschluss des SGA von Anfang der 90er Jahre zu den
Mietzuschüssen (Ziffer 4.4 des Prüfungsberichtes) im nächsten Rechnungsprüfungsausschuss
am 04.07.2013 vorgelegt werden.
- Der Leiter des Amtes 50 hat massiv darüber Klage geführt, dass die Telefonrechnungen von KommunalBIT deutlich überhöht wären. Die Ausschussmitglieder sprechen sich auf Vorschlag von Herrn Stadtrat Dr. Janik dafür aus, dass die Problematik der Telefongebührenabrechnung (Ziffer 4.5.2 des Prüfungsberichtes) nochmals grundsätzlich im HFPA behandelt werden soll. Als Grundlage wäre von Amt 50 bei eGov/IT-K eine Stellungnahme einzuholen.
2.2 Übertragung der Aufgaben auf Träger der Freien
Wohlfahrtspflege
1
Aus Sicht der
Rechnungsprüfung sollte überlegt werden, ob eine Übertragung der Aufgaben des
Seniorenamtes ganz oder teilweise auf einen Träger der Freien
Wohlfahrtspflege nicht wirtschaftlicher wäre. |
Nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 4
Gemeindeordnung (GO) soll die Rechnungsprüfung insbesondere auch darauf hinwirken,
ob die Aufgaben auf andere Weise wirksamer erledigt werden können. Der
absehbare Übertritt der Abteilungsleitung in den Ruhestand schafft in dieser
Hinsicht neue Gestaltungsmöglichkeiten. Deshalb sollte in diesem Zusammenhang
überlegt werden, ob eine Übertragung der Aufgaben des Seniorenamtes auf einen
Träger der Freien Wohlfahrtspflege ganz oder teilweise mit einem Festzuschuss
nicht möglicherweise wirtschaftlicher wäre. Denn bereits jetzt bieten die
Träger der Freien Wohlfahrtspflege ebenso ein breites Beratungs- und Betreuungsprogramm
für Seniorinnen und Senioren an. So werden beispielsweise vom Ortsverein
Erlangen-Mitte der Arbeiterwohlfahrt, aber auch vom Kreisverband
Erlangen-Höchstadt des Bayerischen Roten Kreuzes ebenfalls Seniorenreisen und
sonstige Veranstaltungen durchgeführt. Weiterhin besteht zum Beispiel beim
Caritasverband Stadt Erlangen kostenlos ein Allgemeiner Sozialer
Beratungsdienst.
Einer Übertragung stehen auch
nicht die Bestimmungen zur Altenhilfe nach § 71 SGB XII entgegen, wenn die
Neutralität bei der Beratung beispielsweise in Angelegenheiten der Pflege
gewahrt wird.
Um es an dieser Stelle zu
verdeutlichen: Derartige Erwägungen stellen keine Wertung der engagierten
Arbeit des Se-niorenamtes dar, sondern erfolgen mit Blick auf die kritische
Finanzlage, wie sie von der Regierung von Mittelfranken in der Genehmigung des
diesjährigen Haushalts eingeschätzt wurde.
8 Amt 11 zur Kenntnis und zum Weiteren
4.4 Mietzuschüsse an die Ortsvereine der
Arbeiterwohlfahrt
Die
Bewilligungspraxis für Mietzuschüsse für Seniorentagesstätten entsprach nicht
der Allgemeinen Richtlinie über die Bewilligung und Verwendung freiwilliger
Zuschüsse der Stadt Erlangen an Dritte (Zuschussrichtlinie). Eine zeitnahe Änderung dieser Praxis
ist daher unbedingt angebracht. |
Nach Ziffer 4 Abs. 1
Zuschussrichtlinie dürfen Zuschüsse grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag
gewährt werden, wenn nach Ziffer 3 Abs. 2 und 3 Zuschussrichtlinie neben anderen
Bestimmungen
a) der Zuschussempfänger nachweist,
dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse stabil sind und
b) der Zuschuss nachrangig ist, d.
h. alle Einnahmen und Reserven des Antragstellers ausgeschöpft sind.
Weiterhin werden nach Ziffer 5
Abs. 1 und 2 Zuschussrichtlinie Zuschüsse nur durch Bescheid oder in Form eines
Vertrages mit verschiedenen Bedingungen gewährt.
Im Einzelnen wurden an die
Ortsvereine der Arbeiterwohlfahrt folgende Zuschüsse vergeben:
Zuschuss an
Ortsverein Erlangen-Mitte der Arbeiterwohlfahrt (AWO-Mitte)
Ab
01.01.2011 wurde die Seniorentagesstätte der AWO-Mitte, Am Anger 2, vom
Seniorenamt i. H. v. 6.534,36 € im Jahr ohne schriftlichen Antrag und formlos
für dortige Mietkosten bezuschusst. Grundlage dieses Zuschusses bildete
lediglich eine Besprechung mit Vertretern der AWO-Mitte am 27.09.2011.
Zuschuss an
Ortsverein Erlangen-Ost der Arbeiterwohlfahrt (AWO-Ost)
Gleiches
gilt für den jährlichen Mietkostenzuschuss für die Seniorentagesstätte der
AWO-Ost in der Drausnickstraße 42 i. H. v. 5.691,84 € ab dem Jahr 2011. Für die
Auszahlung dieses Zuschusses sind nur die Auszahlungsanordnung und ein
Erinnerungsschreiben der AWO-Ost vom 10.03.2011 in den Unterlagen enthalten.
Zuschuss an
Ortsverein Erlangen-West der Arbeiterwohlfahrt (AWO-West)
Auch
der Mietkostenzuschuss an die AWO-West für die Seniorentagesstätte in der
Büchenbacher Anlage 27 i. H. v. 5.521,92 € im Jahr erfolgte nicht
richtlinienkonform. Seit dem Jahr 1999 befinden sich für die Zuschussvorgänge
lediglich Auszahlungsanordnungen in den Akten, aus denen mitunter noch nicht
einmal der korrekte Zahlungsgrund hervorgeht.
Diese Praxis der
Zuschussgewährung an alle drei Ortsvereine ohne Antrag und ohne Zuschussbescheid
entsprach nicht den oben genannten Bestimmungen der Zuschussrichtlinie und
genügt auch nicht haushaltsrechtlichen Grundsätzen. Sie ist deshalb künftig in
formeller wie auch in materieller Hinsicht an die Erfordernisse der
Zuschussrichtlinie anzupassen. Schließlich ist auch bei gültigen
Stadtratsbeschlüssen zur Zuschussgewährung die rechtmäßige Umsetzung zu
gewährleisten.
4.5.2 Telefonkosten
Die
mitunter hohen monatlichen Festkosten für die externen Telefonanschlüsse der
Seniorenbüros sollten überprüft werden. |
Während der Prüfung wurde vom
Fachbereich bei OBM, OBM/ZV, eGov, KommunalBIT und dem RPA Klage über zu hohe
Festkosten für die externen Telefonanschlüsse in den Seniorenbüros geführt. Im
Einzelnen würden die Festkosten, die von KommunalBIT in Rechnung gestellt
wurden, in einer Spanne von 28,82 € bis 70,21 € im Monat liegen. Aus Sicht der
Rechnungsprüfung scheint die Klage des Fachbereiches, nach den vorgelegten Abrechnungen
zu urteilen, durchaus berechtigt zu sein. In diesem Zusammenhang ist auch der
beharrliche Einsatz der Amtsleitung für Sparsamkeit zu begrüßen. Da während der
Prüfung jedoch keine hinreichende Klärung dieser Angelegenheit herbeigeführt
werden konnte, sollte eine Überprüfung durch das eGovernment-Center erfolgen.
Dabei sollten auch die anderen externen Telefonanschlüsse des Amtes für
Soziales, Arbeit und Wohnen (z. B. Notruf Wöhrmühle) mit einbezogen werden.
8 eGovernment-Center zur Kenntnis und zum Weiteren.