Beschluss: einstimmig angenommen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0

Ergebnis/Beschluss:

Der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 08.10.2012 über die Prüfung im Amt für Soziales, Arbeit und Wohnen - Seniorenamt - wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

 


Protokollvermerk:

  1. Die Möglichkeit der ganz oder teilweisen Übertragung von Aufgaben des Seniorenamtes auf Träger der freien Wohlfahrtspflege (Ziffer 2.2 des Prüfungsberichtes) soll auf Wunsch der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses im Seniorenbeirat und im SGA diskutiert werden.

  2. Auf Wunsch von Herrn Stadtrat Tellkamp soll ein vom Amtsleiter des Amtes 50 erwähnter möglicherweise existierender Beschluss des SGA von Anfang der 90er Jahre zu den Mietzuschüssen (Ziffer 4.4 des Prüfungsberichtes) im nächsten Rechnungsprüfungsausschuss am 04.07.2013 vorgelegt werden.

  3. Der Leiter des Amtes 50 hat massiv darüber Klage geführt, dass die Telefonrechnungen von KommunalBIT deutlich überhöht wären. Die Ausschussmitglieder sprechen sich auf Vorschlag von Herrn Stadtrat Dr. Janik dafür aus, dass die Problematik der Telefongebührenabrechnung (Ziffer 4.5.2 des Prüfungsberichtes) nochmals grundsätzlich im HFPA behandelt werden soll. Als Grundlage wäre von Amt 50 bei eGov/IT-K eine Stellungnahme einzuholen.

 

 

 

2.2 Übertragung der Aufgaben auf Träger der Freien Wohlfahrtspflege

1              Aus Sicht der Rechnungsprüfung sollte überlegt werden, ob eine Übertragung der Aufgaben des Seniorenamtes ganz oder teilweise auf einen Träger der Freien Wohlfahrtspflege nicht wirtschaftlicher wäre.

 

Nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 4 Gemeindeordnung (GO) soll die Rechnungsprüfung insbesondere auch darauf hinwirken, ob die Aufgaben auf andere Weise wirksamer erledigt werden können. Der absehbare Übertritt der Abteilungsleitung in den Ruhestand schafft in dieser Hinsicht neue Gestaltungsmöglichkeiten. Deshalb sollte in diesem Zusammenhang überlegt werden, ob eine Übertragung der Aufgaben des Seniorenamtes auf einen Träger der Freien Wohlfahrtspflege ganz oder teilweise mit einem Festzuschuss nicht möglicherweise wirtschaftlicher wäre. Denn bereits jetzt bieten die Träger der Freien Wohlfahrtspflege ebenso ein breites Beratungs- und Betreuungsprogramm für Seniorinnen und Senioren an. So werden beispielsweise vom Ortsverein Erlangen-Mitte der Arbeiterwohlfahrt, aber auch vom Kreisverband Erlangen-Höchstadt des Bayerischen Roten Kreuzes ebenfalls Seniorenreisen und sonstige Veranstaltungen durchgeführt. Weiterhin besteht zum Beispiel beim Caritasverband Stadt Erlangen kostenlos ein Allgemeiner Sozialer Beratungsdienst.

Einer Übertragung stehen auch nicht die Bestimmungen zur Altenhilfe nach § 71 SGB XII entgegen, wenn die Neutralität bei der Beratung beispielsweise in Angelegenheiten der Pflege gewahrt wird.

Um es an dieser Stelle zu verdeutlichen: Derartige Erwägungen stellen keine Wertung der engagierten Arbeit des Se-niorenamtes dar, sondern erfolgen mit Blick auf die kritische Finanzlage, wie sie von der Regierung von Mittelfranken in der Genehmigung des diesjährigen Haushalts eingeschätzt wurde.

8 Amt 11 zur Kenntnis und zum Weiteren

 

 

 

 

4.4 Mietzuschüsse an die Ortsvereine der Arbeiterwohlfahrt

Die Bewilligungspraxis für Mietzuschüsse für Seniorentagesstätten entsprach nicht der Allgemeinen Richtlinie über die Bewilligung und Verwendung freiwilliger Zuschüsse der Stadt Erlangen an Dritte (Zuschussrichtlinie). Eine zeitnahe Änderung dieser Praxis ist daher unbedingt angebracht.

 

Nach Ziffer 4 Abs. 1 Zuschussrichtlinie dürfen Zuschüsse grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag gewährt werden, wenn nach Ziffer 3 Abs. 2 und 3 Zuschussrichtlinie neben anderen Bestimmungen

a) der Zuschussempfänger nachweist, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse stabil sind und

b) der Zuschuss nachrangig ist, d. h. alle Einnahmen und Reserven des Antragstellers ausgeschöpft sind.

Weiterhin werden nach Ziffer 5 Abs. 1 und 2 Zuschussrichtlinie Zuschüsse nur durch Bescheid oder in Form eines Vertrages mit verschiedenen Bedingungen gewährt.

Im Einzelnen wurden an die Ortsvereine der Arbeiterwohlfahrt folgende Zuschüsse vergeben:

Zuschuss an Ortsverein Erlangen-Mitte der Arbeiterwohlfahrt (AWO-Mitte)

Ab 01.01.2011 wurde die Seniorentagesstätte der AWO-Mitte, Am Anger 2, vom Seniorenamt i. H. v. 6.534,36 € im Jahr ohne schriftlichen Antrag und formlos für dortige Mietkosten bezuschusst. Grundlage dieses Zuschusses bildete lediglich eine Besprechung mit Vertretern der AWO-Mitte am 27.09.2011.

Zuschuss an Ortsverein Erlangen-Ost der Arbeiterwohlfahrt (AWO-Ost)

Gleiches gilt für den jährlichen Mietkostenzuschuss für die Seniorentagesstätte der AWO-Ost in der Drausnickstraße 42 i. H. v. 5.691,84 € ab dem Jahr 2011. Für die Auszahlung dieses Zuschusses sind nur die Auszahlungsanordnung und ein Erinnerungsschreiben der AWO-Ost vom 10.03.2011 in den Unterlagen enthalten.

Zuschuss an Ortsverein Erlangen-West der Arbeiterwohlfahrt (AWO-West)

Auch der Mietkostenzuschuss an die AWO-West für die Seniorentagesstätte in der Büchenbacher Anlage 27 i. H. v. 5.521,92 € im Jahr erfolgte nicht richtlinienkonform. Seit dem Jahr 1999 befinden sich für die Zuschussvorgänge lediglich Auszahlungsanordnungen in den Akten, aus denen mitunter noch nicht einmal der korrekte Zahlungsgrund hervorgeht.

Diese Praxis der Zuschussgewährung an alle drei Ortsvereine ohne Antrag und ohne Zuschussbescheid entsprach nicht den oben genannten Bestimmungen der Zuschussrichtlinie und genügt auch nicht haushaltsrechtlichen Grundsätzen. Sie ist deshalb künftig in formeller wie auch in materieller Hinsicht an die Erfordernisse der Zuschussrichtlinie anzupassen. Schließlich ist auch bei gültigen Stadtratsbeschlüssen zur Zuschussgewährung die rechtmäßige Umsetzung zu gewährleisten.

 

 

4.5.2 Telefonkosten

Die mitunter hohen monatlichen Festkosten für die externen Telefonanschlüsse der Seniorenbüros sollten überprüft werden.

 

Während der Prüfung wurde vom Fachbereich bei OBM, OBM/ZV, eGov, KommunalBIT und dem RPA Klage über zu hohe Festkosten für die externen Telefonanschlüsse in den Seniorenbüros geführt. Im Einzelnen würden die Festkosten, die von KommunalBIT in Rechnung gestellt wurden, in einer Spanne von 28,82 € bis 70,21 € im Monat liegen. Aus Sicht der Rechnungsprüfung scheint die Klage des Fachbereiches, nach den vorgelegten Abrechnungen zu urteilen, durchaus berechtigt zu sein. In diesem Zusammenhang ist auch der beharrliche Einsatz der Amtsleitung für Sparsamkeit zu begrüßen. Da während der Prüfung jedoch keine hinreichende Klärung dieser Angelegenheit herbeigeführt werden konnte, sollte eine Überprüfung durch das eGovernment-Center erfolgen. Dabei sollten auch die anderen externen Telefonanschlüsse des Amtes für Soziales, Arbeit und Wohnen (z. B. Notruf Wöhrmühle) mit einbezogen werden.

8 eGovernment-Center zur Kenntnis und zum Weiteren.